FĂŒr Pflichtversicherte: StationĂ€re Heilverfahren können regulĂ€r alle 4 Jahre beantragt werden, bei Verschlechterung der Erkrankung auch öfter. Aus Erfahrung: das geht, muĂ aber wirklich hieb- und stichfest Ă€rztlich begrĂŒndet sein. AHBs zĂ€hlen da nicht mit, sind aber logischerweise an einen (lĂ€ngeren) Aufenthalt im Krankenhaus oder eine schwere OP gebunden. Bei entsprechender Indikation gibt es keine “Mengenbegrenzung” fĂŒr AHBs. Z.B. hatte Beispiel-Patient XY einen Bandscheibenvorfall im JĂ€nner, wurde operiert, kam zur AHB. Im August wieder RĂŒckenschmerzen, Narbenbildung im Wirbelkanal, wieder OP, wieder AHB. Im Oktober hat der selbe Patient einen Autounfall und sich dabei den Oberschenkel gebrochen, um wieder mobil zu werden darf er wieder zur AHB.
Die privaten Versicherungen halten sich normalerweise auch an diese Regelung, da das Pflichtleistungen sind. Achtung: gewisse PKVs schlieĂen aber Leistungen zur Rehabilitation aus! Das ist dann im Versicherungsvertrag so erwĂ€hnt. Betrifft je nach PKV entweder nur das stat. Heilverfahren, bei manchen auch AHBs. Die Beihilfe ĂŒbernimmt ihren Kostenanteil aber trotzdem.
LG Marion