Für Pflichtversicherte: Stationäre Heilverfahren können regulär alle 4 Jahre beantragt werden, bei Verschlechterung der Erkrankung auch öfter. Aus Erfahrung: das geht, muß aber wirklich hieb- und stichfest ärztlich begründet sein. AHBs zählen da nicht mit, sind aber logischerweise an einen (längeren) Aufenthalt im Krankenhaus oder eine schwere OP gebunden. Bei entsprechender Indikation gibt es keine “Mengenbegrenzung” für AHBs. Z.B. hatte Beispiel-Patient XY einen Bandscheibenvorfall im Jänner, wurde operiert, kam zur AHB. Im August wieder Rückenschmerzen, Narbenbildung im Wirbelkanal, wieder OP, wieder AHB. Im Oktober hat der selbe Patient einen Autounfall und sich dabei den Oberschenkel gebrochen, um wieder mobil zu werden darf er wieder zur AHB.
Die privaten Versicherungen halten sich normalerweise auch an diese Regelung, da das Pflichtleistungen sind. Achtung: gewisse PKVs schließen aber Leistungen zur Rehabilitation aus! Das ist dann im Versicherungsvertrag so erwähnt. Betrifft je nach PKV entweder nur das stat. Heilverfahren, bei manchen auch AHBs. Die Beihilfe übernimmt ihren Kostenanteil aber trotzdem.
LG Marion